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   BSG, 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R   

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BSG, 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R (https://dejure.org/2010,9516)
BSG, Entscheidung vom 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R (https://dejure.org/2010,9516)
BSG, Entscheidung vom 07. September 2010 - B 5 R 104/08 R (https://dejure.org/2010,9516)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 SGB 6 vom 21.06.2001, § 21 Abs 1 SGB 6 vom 21.06.2001, § 21 Abs 3 SGB 6 vom 21.06.2001, § 300 Abs 2 SGB 6, § 300 Abs 5 SGB 6
    Rehabilitation - Anspruch auf Übergangsgeld - Voraussetzungen der Berechnungsgrundlage

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Maßgeblicher Bemessungszeitraum als Berechnungsgrundlage des Übergangsgelds während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe des Übergangsgelds für eine Berufsfindung/Arbeitserprobung und eine Ausbildung zum Maschinenbautechniker; Berechnung des Regelentgelts nach § 47 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

  • rewis.io

    Rehabilitation - Anspruch auf Übergangsgeld - Voraussetzungen der Berechnungsgrundlage

  • ra.de
  • rewis.io

    Rehabilitation - Anspruch auf Übergangsgeld - Voraussetzungen der Berechnungsgrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des Übergangsgelds für eine Berufsfindung/Arbeitserprobung und eine Ausbildung zum Maschinenbautechniker; Berechnung des Regelentgelts nach § 47 Abs. 1 S. 1 SGB IX

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 750
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 18.02.1981 - 1 RJ 74/79

    Eine Maßnahme zur Rehabilitation iS RVO § 1241b 'im Anschluß' an den Bezug von

    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R
    "Anschluss" iS von § 49 Halbs 1 SGB IX ist zunächst nicht gleichbedeutend mit einem nahtlosen Zusammenhang zwischen dem Bezug einer Entgeltersatzleistung und dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe (so bereits BSGE 51, 193, 195 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4) .

    Ob im Sinne der Ausnahmeregelung des § 49 SGB IX ein zwar nicht nahtloser, wohl aber hinreichend zügiger Anschluss der den Anspruch auf Übergangsgeld begründenden Maßnahme zur Teilhabe an den Vorbezug von ua Übergangsgeld gegeben ist, kann vielmehr nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Norm bestimmt werden (vgl BSGE 51, 193, 195 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4) .

    Ähnlich § 16 RehaAnglG in der bis 30.6.2001 geltenden Fassung und ihm entsprechend weiteren Vorschriften für die verschiedenen Rehabilitationsträger, wie etwa § 1241b RVO (vgl hierzu BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4) , soll auch der diese Regelungen zusammenfassende (vgl BT-Drucks 14/5074, 110) § 49 SGB IX einerseits die Kontinuität der Leistungen gewährleisten und andererseits der Verwaltungsvereinfachung dienen (vgl BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4 und BSG SozR 3-4100 § 59c Nr. 3 S 11) .

    Auch insofern kann in Anlehnung an das bis zum 30.6.2001 geltende Recht davon ausgegangen werden, dass ein die Anwendung von § 49 SGB IX rechtfertigender und die Bildung einer anderen Lebensgrundlage in diesem Sinne ausschließender "Anschluss" immer dann gegeben ist, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe weniger als vier Wochen beträgt (vgl BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4) .

    Die Anwendung dieser Untergrenze rechtfertigt sich auch für das geltende Recht entsprechend daraus, dass in vorbestehender Übereinstimmung mit den Regelungen für das Krankengeld (vgl § 47 Abs. 2 SGB V) auch für die Bemessung des dem Übergangsgeld zugrunde liegenden Regelentgelts auf einen Zeitraum von wenigstens vier Wochen abgestellt wird (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) , um dessen Höhe nicht von der zufälligen Verdiensthöhe weniger Tage abhängig zu machen (vgl BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4) .

  • BSG, 25.09.1996 - 11 RAr 47/96

    Übergangsgeldberechnung bei Inanspruchnahme von Resturlaub und Urlaubsentgelt

    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R
    Die gesetzliche Bestimmung "im Anschluss" kann andererseits im Wege der Auslegung schon deshalb nicht abschließend quantifiziert werden, weil damit der vom Gesetzgeber gewählte unbestimmte Rechtsbegriff durch ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal ersetzt würde (vgl zu diesem Gesichtspunkt bereits BSG, SozR 3-4100 § 59c Nr. 3 S 11) .

    Ähnlich § 16 RehaAnglG in der bis 30.6.2001 geltenden Fassung und ihm entsprechend weiteren Vorschriften für die verschiedenen Rehabilitationsträger, wie etwa § 1241b RVO (vgl hierzu BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4) , soll auch der diese Regelungen zusammenfassende (vgl BT-Drucks 14/5074, 110) § 49 SGB IX einerseits die Kontinuität der Leistungen gewährleisten und andererseits der Verwaltungsvereinfachung dienen (vgl BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr. 4 und BSG SozR 3-4100 § 59c Nr. 3 S 11) .

    Allerdings kann die Gewährleistung von Kontinuität im Sinne einer Fortgeltung der Bemessungsgrundlage einer früher bezogenen Leistung im Blick auf die regelmäßig vorzunehmende Bemessung des Übergangsgeldes auf der Grundlage des der konkreten Maßnahme zur Teilhabe vorangehenden Bemessungszeitraums nach den §§ 46, 47 SGB IX nur dann in Betracht kommen, wenn sich nicht zwischenzeitlich eine andere Leistungsgrundlage gebildet hat oder hätte bilden können (vgl zum früheren Recht BSG SozR 3-4100 § 59c Nr. 3 S 11) .

    Im Regelfall (BSG SozR 3-4100 § 59c Nr. 3 S 11) darf daher die Unterbrechung zwischen dem Übergangsgeld und der vorher bezogenen Entgeltersatzleistung nicht länger als vier Wochen dauern (BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr. 3; BSG, Urteil vom 30.5.1985 - 11a RA 52/84 - Juris) .

  • BSG, 27.04.1982 - 1 RA 71/80

    Übergangsgeld

    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R
    bis 3.5.2002, auf den es für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts ankommt (BSGE 53, 229 = SozR 2200 § 1241 Nr. 21) , folgt aus § 45 Abs. 3 SGB IX. Hiernach haben Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird (§ 33 Abs. 4 Satz 2 SGB IX) und sie wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.

    Das Übergangsgeld ist nämlich eine die Rehabilitationsmaßnahme ergänzende Leistung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aF, § 28 SGB VI aF) der Rehabilitation, nicht aber selbst eine Maßnahme zur Rehabilitation (vgl BSGE 53, 229 = SozR 2200 § 1241 Nr. 21 und Urteil des Senats vom 21.3.2001, aaO) .

  • BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 45/93

    Bemessung des Übergangsgeldes - Zwischenbeschäftigung

    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R
    Ein solches "ganzheitliches" Rehabilitationsgeschehen, das Zwischenbeschäftigungen bei der Regelentgeltbestimmung unberücksichtigt lässt, liegt nur vor, wenn es auf einem einheitlichen, in sich zusammenhängenden und frühzeitig festgelegten "Teilhabeplan" beruht (vgl dazu Schütze in Hauck/Haines, SGB IX, K § 47 RdNr 22 sowie § 4 der Gemeinsamen Empfehlung über die nahtlose, zügige und einheitliche Erbringung von Leistungen zur Teilhabe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 iVm § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 SGB IX vom 22.3.2004; zum früheren "Gesamtplan" nach § 5 Abs. 3 Satz 2 RehaAnglG, der zum 30.6.2001 außer Kraft getreten ist, vgl BSGE 75, 30, 32 = SozR 3-4100 § 59 Nr. 6 S 31) .
  • BSG, 25.06.1991 - 3 RK 6/90

    Berechnung des Krankengeldes bei Übergang von Voll- zur Teilzeitarbeit

    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R
    An diesem Tag hatte der Arbeitgeber das im Vormonat erzielte Arbeitsentgelt bereits vollständig errechnet, sodass es ohne Weiteres ausgezahlt bzw überwiesen werden konnte (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 8 S 31; Karmanski in Niesel/Brand, 5. Aufl 2010, § 160 RdNr 39; Schütze in Hauck/Haines, SGB IX, K § 47 RdNr 17) .
  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R

    Kranken- bzw Rentenversicherung - Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung -

    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R
    Selbst dort, wo das Gesetz in einschlägigen Zusammenhängen die engere Formulierung "unmittelbar anschließend" (§ 51 Abs. 1 SGB IX) verwendet, ist kein nahtloser Übergang erforderlich (Senatsurteil vom 29.1.2008 - SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 31; BSG SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 22) .
  • BSG, 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R

    Stationäre medizinische Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung -

    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R
    Selbst dort, wo das Gesetz in einschlägigen Zusammenhängen die engere Formulierung "unmittelbar anschließend" (§ 51 Abs. 1 SGB IX) verwendet, ist kein nahtloser Übergang erforderlich (Senatsurteil vom 29.1.2008 - SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 31; BSG SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 22) .
  • BSG, 21.03.2001 - B 5 RJ 34/99 R

    Übergangsgeld nur bei ordnungsgemäßer Teilnahme an Maßnahme zur beruflichen

    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R
    Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX Übergangsgeld nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 SGB VI. Auch nach dem Recht des SGB IX handelt es sich bei dem Anspruch auf Übergangsgeld um einen von dem Anspruch auf die Maßnahme zur Teilhabe (§ 5 SGB IX) selbst strikt zu unterscheidenden besonderen und ergänzenden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) Anspruch, der folglich auch durch einen besonderen Verwaltungsakt (Bescheid) zuerkannt/festgestellt wird (vgl zum Verhältnis des Übergangsgeldes zu den Maßnahmen der Rehabilitation nach altem Recht: Urteil des Senats vom 21.3.2001 - SozR 3-2600 § 20 Nr. 1 S 3 ff) .
  • BSG, 29.08.1996 - 4 RA 116/94

    Übergangsrecht bei Rentengewährung nach fehlgeschlagener medizinischer

    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R
    bis 3.5.2002 durchgeführten Berufsfindung/Arbeitserprobung noch keinen durchsetzbaren Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB) auf Übergangsgeld (vgl zum Begriff des Anspruchs: BSG SozR 3-2600 § 301 Nr. 1 S 2) .
  • BSG, 30.05.1985 - 11a RA 52/84

    Berechnung des Übergangsgeldes - Anschluß von Rehabilitationsmaßnahme an

    Auszug aus BSG, 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R
    Im Regelfall (BSG SozR 3-4100 § 59c Nr. 3 S 11) darf daher die Unterbrechung zwischen dem Übergangsgeld und der vorher bezogenen Entgeltersatzleistung nicht länger als vier Wochen dauern (BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr. 3; BSG, Urteil vom 30.5.1985 - 11a RA 52/84 - Juris) .
  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R

    Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Bezieher von

    Aber selbst dort, wo das Gesetz in einschlägigen Zusammenhängen die engeren Formulierungen "im unmittelbaren Anschluss" (§ 51 Abs. 5 SGB IX) oder nur "im Anschluss" (§ 49 Halbs 1 SGB IX) verwendet, wird vom BSG kein nahtloser Übergang gefordert (vgl BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 30 f; Senatsurteil vom 5.2.2009 - B 13 R 27/08 R - SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 22 f; BSG Urteil vom 7.9.2010 - B 5 R 104/08 R - SozR 4-3250 § 49 Nr. 1 RdNr 21) .
  • LSG Baden-Württemberg, 09.04.2019 - L 13 R 4452/18

    Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Das BSG hat entschieden, dass die Formulierungen "zuvor" in § 20 Nr. 3 b SGB VI und die noch engeren Begriffe "im Anschluss (daran)" (§ 49 Halbs. 1 SGB IX in der Fassung ab 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2017 [§ 49 Halbs. 1 SGB IX a.F.] bzw. zuvor § 1241 b RVO ) - welcher im allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung von "unmittelbar (da)nach habe - bzw. "im unmittelbaren Anschluss" (§ 51 Abs. 5 SGB IX in der Fassung bis 31. Dezember 2017 [§ 51 Abs. 5 SGB VI a.F.) keinen nahtlosen Übergang voraussetzen (vgl. Urteil vom 12. April 2017 - B 13 R 14/16 R - juris, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 R 104/08 R, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 5a/5R 26/07 R - juris., Urteil vom 18. Februar 1981 - 1 RJ 74/79 jeweils m.w.N - juris).

    Ob ein enger zeitlicher Zusammenhang, ein Anschluss, gegeben ist, kann nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm bestimmt werden (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 R 104/08 R m.w.N. Haack in Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGB VI, Stand 22. Januar 2019, § 20 Rn. 11).

    Allerdings kann die Gewährleistung von Kontinuität im Sinne einer Fortgeltung der Bemessungsgrundlage einer früher bezogenen Leistung im Blick auf die regelmäßig vorzunehmende Bemessung des Übergangsgeldes auf der Grundlage des der konkreten Maßnahme zur Teilhabe vorangehenden Bemessungszeitraums nach den §§ 46, 47 SGB IX nur dann in Betracht kommen, wenn sich nicht zwischenzeitlich eine andere Leistungsgrundlage gebildet hat oder hätte bilden können, weil sonst eine von Zufälligkeiten freie und den Lebensstandard des Versicherten ausreichend widerspiegelnde Bemessung des Übergangsgeldes nicht gewährleistet wäre (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 R 104/08 R - juris).

    Das BSG hat bereits zur früheren Regelung des § 1241b Reichsversicherungsordnung (RVO) und in jüngerer Rechtsprechung zu § 49 Halbs. 1 SGB IX a.F. entschieden, dass ein die Bildung einer anderen Lebensgrundlage im Sinne der genannten Vorschriften ausschließender "Anschluss" in der Regel dann gegeben sei, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe weniger als vier bzw. drei Wochen betrage (vgl. (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 1 RJ 74/79 - juris, Urteil vom 21. Juni 1983 - 4 RJ 39/82, Rn. 14 f - juris, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 R 104/08 R m.w.N - juris).

  • BSG, 13.11.2012 - B 2 U 26/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe des Übergangsgelds - Berechnungsgrundlage -

    Ebenso wie § 16 RehaAnglG und die ihm entsprechenden, für die verschiedenen Sozialversicherungszweige maßgebenden Spezialnormen soll auch der die früheren Regelungen zusammenfassende (BT-Drucks 14/5074 S 110 zu §§ 50-52) § 49 SGB IX einerseits die Kontinuität der Leistungen gewährleisten und andererseits der Verwaltungsvereinfachung dienen (BSG vom 7.9.2010 - B 5 R 104/08 R - SozR 4-3250 § 49 Nr. 1 RdNr 20) .
  • LSG Bayern, 25.04.2018 - L 13 R 64/15

    Zahlung von Übergangsgeld während einer stufenweisen Wiedereingliederung

    Dies ergibt sich aus der Zweckbestimmung des Übergangsgeldes (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21.06.1983 - B 4 RJ 39/82, Rn. 12, juris, zu § 1241 Abs. 1 RVO aF; Urteil vom 26.06.2007 - B 2 U 23/06 R, juris, zur Parallelvorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII; Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R, Rn. 31, sowie Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R, Rn. 23, juris, jeweils zu § 51 Abs. 5 SGB IX; Urteil vom 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R, Rn. 18, juris, zu § 49 Hs. 1 SGB IX).
  • LSG Hessen, 13.06.2023 - L 2 R 61/21

    Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen

    Der vom Gesetzgeber gewählte unbestimmte Rechtsbegriff kann nicht durch ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal ersetzt werden (siehe hierzu BSG, Urteil vom 7. September 2010, B 5 R 104/08 R, SozR 4-3250 § 49 Nr. 1).

    Die Verwendung des Ausdrucks "unmittelbar" erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des BSG keinen nahtlosen Übergang (Urteil vom 12. April 2017, B 13 R 14/16 R, SozR 4-4200 § 25 Nr. 2; Urteil vom 7. September 2010, B 5 R 104/08 R, SozR 4-3250 § 49 Nr. 1; Urteil vom 29. Januar 2008, B 5a/5R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1; Urteil vom 5. Februar 2009, B 13 R 27/08 R, SozR 4-3250 § 28 Nr. 3).

    Allerdings kann die Gewährleistung von Kontinuität im Sinne einer Fortgeltung der Bemessungsgrundlage einer früher bezogenen Leistung im Blick auf die regelmäßig vorzunehmende Bemessung des Übergangsgeldes auf der Grundlage des der konkreten Maßnahme zur Teilhabe vorangehenden Bemessungszeitraums nach den §§ 46, 47 SGB IX nur dann in Betracht kommen, wenn sich nicht zwischenzeitlich eine andere Leistungsgrundlage gebildet hat oder hätte bilden können, weil sonst eine von Zufälligkeiten freie und den Lebensstandard des Versicherten ausreichend widerspiegelnde Bemessung des Übergangsgeldes nicht gewährleistet wäre (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2010, B 5 R 104/08 R, SozR 4-3250 § 49 Nr. 1; Haack in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 20 SGB VI (Stand: 25.04.2023), Rn. 18).

    Das BSG hat zur früheren Regelung des § 1241b Reichsversicherungsordnung (RVO) und in jüngerer Rechtsprechung zu § 49 Halbs. 1 SGB IX a.F. entschieden, dass ein die Bildung einer anderen Lebensgrundlage im Sinne der genannten Vorschriften ausschließender "Anschluss" in der Regel dann gegeben sei, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe weniger als vier Wochen betrage (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1981, 1 RJ 74/79, BSGE 51, 193-198; Urteil vom 21. Juni 1983, 4 RJ 39/82, SozR 2200 § 1240 Nr. 11; Urteil vom 7. September 2010, B 5 R 104/08 R, SozR 4-3250 § 49 Nr. 1).

  • SG Augsburg, 11.05.2016 - S 18 R 685/15

    Reichweite der "Unmittelbarkeit" beim Übergangsgeldanspruch

    Die Verwendung des Ausdrucks "unmittelbar anschließend" erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, welche dem Ansatz der grammatischen Auslegung folgt, jedoch keinen nahtlosen Übergang (BSG, Senatsurteil vom 29.01.2008 - SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr. 31; BSG SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr. 22; BSG, Urteil vom 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R -, SozR 4-3250 § 49 Nr. 1, Rn. 18; Jüttner in: Hauck/Noftz, SGB, 02/16, § 20 SGB VI, Rn. 30).

    Zunächst ist zu beachten, dass ein vom Gesetzgeber gewählter unbestimmter Rechtsbegriff nicht unter Vernachlässigung des Einzelfalls und des Normzwecks durch ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal ersetzt werden kann (vgl. BSG vom 07.09.2010, B 5 R 104/08 R, Rn. 19).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 - L 5 R 290/16

    Ermittlung des letzten vor Beginn der Leistung abgerechneten Entgeltzeitraums bei

    In diese Richtung sei das Urteil des BSG vom 7. September 2010 (B 5 R 104/08 R) auszulegen.

    Die klägerische Auffassung, es sei das in der bis 30. Mai 2013 andauernden Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen, wird auch nicht durch das von ihm herangezogene Urteil des BSG vom 7. September 2010 (B 5 R 104/08 R) gestützt.

  • LSG Bayern, 14.12.2011 - L 13 R 800/09

    Übergangsgeldberechnung - Bemessungsentgelt - Arbeitslosengeldbezug -

    50 Sinn und Zweck des § 49 SGB IX ist es, einerseits die Kontinuität der Leistungen zu gewährleisten und andererseits der Verwaltungsvereinfachung zu dienen (vgl. BSGE 51, 193; Urteil v. 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R -juris Rn. 20).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - L 3 R 849/16

    Bewilligung von Übergangsgeld für die Dauer der Teilnahme an einer Maßnahme zur

    Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R - scheine dies vorauszusetzen.

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R) und des Landessozialgerichts Brandenburg Berlin (Urteil vom 08.09.2005 - L 21 RJ 151/04).

  • SG Frankfurt/Oder, 27.10.2016 - S 1 R 350/15

    Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit des stationären Aufenthalts zum Zwecke

    Letzteres kann nur mit Blick auf die Zweckbestimmung des Übergangsgeldes entschieden werden (BSG, Urteil vom 21. Juni 1983 - B 4 RJ 39/82, Rn. 12, juris, zu § 1241 Abs. 1 RVO aF; Urteil vom 26. Juni 2007 - B 2 U 23/06 R, juris, zur Parallelvorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII; Urteil vom 29. Januar 2008 - B 5a/5 R 26/07 R, Rn. 31, sowie Urteil vom 5. Februar 2009 - B 13 R 27/08 R, Rn. 23, juris, jeweils zu § 51 Abs. 5 SGB IX; Urteil vom 7. September 2010 - B 5 R 104/08 R, Rn. 18, juris, zu § 49 Hs. 1 SGB IX).

    War der Anspruch auf eine der durch Übergangsgeld zu ersetzenden Leistungen bereits vor Antritt der Rehabilitationsmaßnahme weggefallen, so hängt die Entscheidung demnach davon ab, ob sich in der Zwischenzeit eine neue wirtschaftliche Lebensgrundlage gebildet hatte oder bilden konnte (BSG, Urteil vom 21. Juni 1983 - B 4 RJ 39/82, Rn. 13 ff. juris; Urteil vom 26. Juni 2007 - B 2 U 23/06 R, juris, zur Parallelvorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII; Urteil vom 7. September 2010 - B 5 R 104/08 R, Rn. 20, juris, zu § 49 Hs. 1 SGB IX).

  • BSG, 31.03.2022 - B 5 R 47/21 R

    Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem

  • SG Gießen, 23.08.2018 - S 19 R 329/17
  • SG Saarbrücken, 16.04.2021 - S 49 R 310/20

    Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 03.03.2021 - L 13 R 4452/18

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld bei Bezug von Arbeitslosengeld

  • LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 613/18

    Erstattungsanspruch eines Grundsicherungs- gegen einen Rentenversicherungsträger

  • LSG Bayern, 20.09.2022 - L 13 R 423/21

    Erstattungsanspruch zwischen Rehabilitationsträgern bei wirksamer Ablehnung

  • BSG, 25.04.2017 - B 13 R 65/17 B

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; Divergenzrüge; Begriff der Abweichung;

  • LSG Bayern, 17.09.2015 - L 19 R 193/10

    Erstattungsansprüche des sog. zweitangegangenen Leistungsträgers

  • SG Münster, 09.08.2016 - S 14 R 330/14
  • SG Nürnberg, 25.04.2017 - S 3 R 12/17

    Übergangsgeld für die Dauer einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2014 - L 1 R 73/13
  • SG München, 19.12.2012 - S 30 R 1593/10

    Erstattung der Kosten für eine Rehabilitationsmaßnahme der stufenweisen

  • SG München, 19.09.2012 - S 30 R 1593/10

    Rentenversicherung - medizinische Rehabilitation - stufenweise

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2020 - L 18 AL 129/19
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